Der Begriff Gefälligkeitsschaden begegnet uns in der privaten Haftpflichtversicherung (PHV). Diese springt ein, wenn wir einem Dritten einen Schaden zugefügt haben. Denn nach §823 BGB sind wir in diesem Fall zum Schadenersatz verpflichtet.
Anders sieht es jedoch aus, wenn du einer anderen Person eine Gefälligkeit leistest, sie also auf deren Bitte hin freiwillig und unentgeltlich unterstützt. In einem solchen Fall wird ein sogenannter „stillschweigender Haftungsausschluss“ angenommen. Das bedeutet, dass bei Schäden untereinander, die durch leichte Fahrlässigkeit entstehen, keine Haftung besteht. Bei grober Fahrlässigkeit haftest du und die PHV springt ein. Bei Vorsatz haftest du alleine, denn das übernimmt die PHV nicht.
Typische Beispiele für Gefälligkeitsschäden sind:
1. Du leistest Hilfe bei einem Umzug und beschädigst dabei den teuren Fernseher beim Einladen in den LKW.
2. Du schaust während des Urlaubs von Freunden in deren Wohnung nach der Post und den Blumen. In der Wohnung geht dir versehentlich etwas zu Bruch.
3. Du hilfst deinen Nachbarn beim Aufbau eines Kleiderschranks. Leider legst du ein Seitenteil verkehrt herum auf den Boden und eine hervorstehende Schraube verursacht tiefe Kratzer im neuen Laminat.
Damit es im Schadenfall nicht zu einem Streit kommt und deine Freunde den Schaden nicht ersetzt bekommen, ist es wichtig, die Gefälligkeitsschäden in der PHV einzuschließen. So wird nicht über leichte und grobe Fahrlässigkeit diskutiert und der Schaden wird bezahlt.
Viele Versicherer haben die Gefälligkeitsschäden mittlerweile ohne Aufpreis in ihren Tarifen eingeschlossen, nicht selten jedoch mit einer kleinen Selbstbeteiligung (auch wenn im Vertrag selbst keine SB vereinbart ist).
Prüfe, ob auch du diesen Baustein abgesichert hast! Bei der nächsten Umzugsaktion könntest du ihn brauchen!
Hast du schon mal einen Gefälligkeitsschaden verursacht? Wenn ja, welchen?
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Verfasser: Cornelia Frankenberg, Versicherungsmaklerin, Ilmenau